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Der bevorstehende Jahreswechsel bringt für Ihre Personalarbeit wie immer zahlreiche Änderungen. Hier nun ein Überblick darüber, worauf Sie sich einstellen müssen.
Entfernungspauschale nur noch ab dem 21. Kilometer
Ab 1.1.2007 können Sie Ihren Mitarbeitern die Kosten für die ersten 20 km Fahrt zur Arbeit nicht mehr steuerbegünstigt erstatten. Erst ab dem 21. km können Sie die Pauschale von 0,30 €/km zahlen und mit 15 % pauschal versteuern (§§9 Abs. 2, 40 Abs. 2 EstG). Das gilt auch, wenn Ihr Mitarbeiter öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Die Erstattung der tatsächlichen Kosten scheidet also auch hier aus. Problematisch dabei: Mitarbeitern, denen Sie die Kosten für die Fahrt zur Arbeit bisher erstatten, behalten diesen Anspruch auch 2007. Die Zahlung für die ersten 20 km ist dann voll steuer- und beitragspflichtig. Nur wenn Sie die Entfernungspauschale unter Widerrufsvorbehalt gewährt haben, können Sie sie eigenmächtig streichen.
Tipp: Sie können die Steuer- und Beitragspflicht für die ersten 20 km umgehen, indem Sie anstelle der Entfernungspauschale Benzingutscheine oder Bahn- und Busfahrtkarten zur Verfügung stellen. Im Rahmen des kleinen Rabattfreibetrags ist das steuer- und beitragsfrei, sofern der Wert höchstens 44 €/Monat beträgt. Ausnahme: Der Fahrtkostenzuschuss war vertraglich zugesagt. Dann halten die Sozialversicherungsträger Benzingutscheine oder Fahrtkarten, die Sie stattdessen gewähren, für beitragspflichtig (Besprechungsergebnis vom 6./7.5.1998).
Beachten Sie: Unverändert dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung 0,30 € je Entfernungskilometer steuerfrei zahlen – und zwar auch für die ersten 20 km. Bei behinderten Mitarbeitern ist es nach wie vor möglich, dass Sie die tatsächlichen Kosten für die Fahrt zur Arbeit erstatten und mit 15 % pauschal versteuern.
30 % Pauschalsteuer für Sachzuwendungen
Sachzuwendungen an Ihre Mitarbeiter, die Sie zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren, können Sie dab 1.1.2007 mit 30 % pauschal versteuern, sofern der Wert pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 10.000 € beträgt (§ 37b EstG). Das geht aus dem am 24.11.2006 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2007 hervor.
Beachten Sie: An den bereits bestehenden Regelungen zur Pauschalversteuerung oder zu Sachbezügen ändert sich dadurch nichts. Es handelt sich hier lediglich um eine ergänzende Möglichkeit.
Kostenpflicht für verbindliche Auskünfte des Finanzamts
Verbindliche Auskünfte des Finanzamts gemäß § 89 Abs. 2 Abgabenordnung sind künftig kostenpflichtig. Das wurde ebenfalls mit dem Jahressteuergesetz 207 beschlossen. Die Gebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert, wenn das nicht möglich ist, nach Zeitaufwand: 50 € ja angefangene halbe Stunde, mindestens 100 €.
Tipp: Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gemäß § 42e EstG ist nach wie vor kostenlos und bindet das Finanzamt gegenüber Ihnen als Arbeitgeber. Lohnsteuerliche Fragen sollten Sie daher immer auf diesem Wege klären.
Abstriche beim häuslichen Arbeitszimmer
Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers darf Ihr Mitarbeiter ab 1.1.2007 nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn es den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Der auf höchstens 1.250 €/Jahr begrenzte Abzug in Fällen, in denen das Arbeitszimmer für mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit genutzt wird oder kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht, wurde gestrichen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EstG).
Wichtig bei Telearbeit: Wenn Ihr Mitarbeiter gleichwertige Arbeiten an 3 Tagen/Woche zu Hause und an 2 Tagen/Woche im Betrieb erledigt, liegt der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause. Er kann dann sämtliche Arbeitszimmerkosten steuerlich geltend machen. Möglicherweise sind die o.g. Abzugsbeschränkungen sogar unzulässig, wenn die Telearbeit überwiegend in Ihrem betrieblichen Interesse liegt (BFH, 23.5.2006, VI R 21/03). Ihr Mitarbeiter sollte also versuchen, trotz der Neuregelung sämtliche Kosten geltend zu machen. Wenn Sie als Arbeitsgeber Kosten für das Arbeitszimmer übernehmen, ist das steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Ausnahme: Sie haben das Zimmer vom Mitarbeiter gemietet und die Anmietung liegt vorrangig in Ihrem betrieblichen Interesse.
Quelle: Personal aktuell - Ausgabe 1 / Januar 2007 |