| Neue Pflichtangaben im Internet-Impressum |
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| Sonntag, 05. August 2007 | |
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Das neue Telemediengesetz regelt die Informationspflichten für die Anbieter im Internet. Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Vorgeschrieben sind unter anderem:
Diese, bisher im Teledienstgesetz geregelten Informationspflichten, werden durch das Telemediengesetz ergänzt. Demnach sind nun noch zu den Informationen, die bereits früher anzugeben waren, die folgenden hinzugekommen:
Die beiden letzten Punkte sind im Fleischerhandwerk nur in Ausnahmefällen relevant. Zu beachten ist aber bei GmbHs, dass diese Rechtsform verpflichtend anzugeben ist. Ebenfalls neu ist, dass nach § 6 des TMG die Versendung unbestellter „Werbe-e-mails“ (Spam) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. |
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