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Neue Pflichtangaben im Internet-Impressum Drucken E-Mail
Sonntag, 05. August 2007

Das neue Telemediengesetz regelt die Informationspflichten für die Anbieter im Internet. Das Impressum muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Vorgeschrieben sind unter anderem:

  • Name
  • Anschrift
  • der Vertretungsberechtigte
  • die Kontaktdaten des Diensteanbieters.

Diese, bisher im Teledienstgesetz geregelten Informationspflichten, werden durch das Telemediengesetz ergänzt. Demnach sind nun noch zu den Informationen, die bereits früher anzugeben waren, die folgenden hinzugekommen:

  • explizite Angabe der Rechtsform der juristischen Person,
  • sofern Angaben zum Kapital der Gesellschaft gemacht werden, müssen das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Einlagen angegeben werden und
  • bei AGs, KGaAs oder GmbHs, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Die beiden letzten Punkte sind im Fleischerhandwerk nur in Ausnahmefällen relevant. Zu beachten ist aber bei GmbHs, dass diese Rechtsform verpflichtend anzugeben ist.

Ebenfalls neu ist, dass nach § 6 des TMG die Versendung unbestellter  „Werbe-e-mails“ (Spam) als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.