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Richterliche Urteile rund um den Betrieb Drucken E-Mail
Mittwoch, 13. Februar 2008

Brot im Wert von 1,30 Euro gestohlen - Fristlose Kündigung!

Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz stehlen, brechen - unabhängig vom Wert des Schadens - das Vertrauen ihres Chefs und müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Der Vertrauensverlust wiegt dabei umso schwerer, je länger die Betriebszugehörigkeit andauere, so das Landesarbeitsgericht Nürnberg in einem Urteil.

Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte ein Teigmacher in einer Großbäckerei ein 500-Gramm-Brot im Wert von 1,30 Euro gestohlen. Zwar war der Verzehr innerhalb des Werkes erlaubt, für Diebstahl wurde aber ausdrücklich die fristlose Kündigung angedroht. Die erhielt der 50-jährige Arbeitnehmer daraufhin auch von seinem Arbeitgeber. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Kündigungsschutzklage. Er verwies dabei auf seine 31-jährige Betriebszu-gehörigkeit und hielt seine Entlassung daher für unverhältnismäßig. Das LAG Nürnberg sah das jedoch anders und wies die Klage ab.

Im Falle eines Diebstahls durch einen Angestellten zu Lasten seines Arbeitgebers werde das Arbeitsverhältnis für die Zukunft erheblich beeinträchtigt, so die Richter. Die zukünftige Störung liege in dem Vertrauensverlust des Arbeitgebers in die Redlichkeit seines Mitarbeiters. Dabei sei der Wert der entwendeten Sache ohne Bedeutung. Weil der Arbeitgeber im vorliegenden Fall seine Mitarbeiter deutlich auf die möglichen Konsequenzen eines Diebstahls hingewiesen habe, sei auch keine vorherige Abmahnung nötig gewesen, so das Gericht. Denn der Arbeitnehmer habe durch sein Fehlverhalten deutlich gemacht, dass er nicht gewillt sei, die Erwartungen seines Chefs zu erfüllen. Zwar steigere die 31-jährige Betriebszugehörigkeitsdauer des Mitarbeiters sein Bestandsschutz-interesse. Andererseits wiege der Treuepflichtverstoß umso schwerer, je länger dem Arbeitnehmer seitens des Chefs Vertrauen entgegengebracht worden sei, so die Richter.