Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung
Dienstag, 19. April 2011
Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt das nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 06. April 2011, AZ 7 AZR 716/09, entschieden, dass eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegensteht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Die entsprechende Pressemitteilung Nr. 25/11 kann unter www.bundesarbeitsgericht.de (Pressemitteilungen) heruntergeladen werden.